Statuten des Skiclub Kappl

(gegründet 1936)

 

  • § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    • (1) Der Verein führt den Namen „Skiclub Kappl“ (SCK).
    • (2) Er hat seinen Sitz in 6555 Kappl, und erstreckt seine Tätigkeit auf dem Gemeinde- und Pfarrgemeindegebiet von Kappl.
  • § 2 Zweck
    • (1) Der Verein stellt sich die Aufgabe, insbesondere den Skisport aber auch die übrigen Schneesportarten, zu fördern und zu verbreiten, Veranstaltungen durchzuführen, die dem Skisport dienen, ohne politische oder andere Tendenzen zu verfolgen.
    • (2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  • § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    • (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
    • (2) Als ideelle Mittel dienen
      • a) Organisiertes Training im Nachwuchsbereich
      • b) Zusammenstellung von Trainingsgemeinschaften
      • c) Sportartspezifische Vorträge
      • d) Gesellige Zusammenkünfte
    • (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
      • a) Mitgliedsbeiträge
      • b) Spenden und Subventionen
      • c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
  • § 4 Arten der Mitgliedschaft
    • (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    • (2) Ordentliche Mitglieder sind diejenige, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
    • (1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die interessiert daran sind, an der Erreichung des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken. Es können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der von der Generalversammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
    • (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    • (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    • (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    • (2) Der Austritt kann nur im Zeitraum zwischen 30.09. und 31.12. jeden Jahres erfolgen.
    • (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses den Mitgliedsbeitrag für das bevorstehende Vereinsjahr nicht innerhalb des Zeitraums zwischen 30.09. und 31.12. entrichtet.
    • (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
    • (5) Eine Berufung gegen einen Ausschluss ist nicht möglich.
    • (6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  • § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    • (1) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    • (2) Nach erfolgter Absprache mit mindestens einem Mitglied des Vorstands sind alle Mitglieder berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
    • (3) Die Mitglieder sind berechtigt, im Namen des Vereins an Sportveranstaltungen außerhalb des Tätigkeitsbereichs teilzunehmen. Die Nennung muss auf offiziellem Weg über den Vorstand (Schriftführer) erfolgen. Über einen etwaigen Spesenersatz hat der Vorstand im Einzelfall zu entscheiden.
    • (4) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern zu, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung das Alter von 18 Jahren erreicht haben.
    • (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    • (6) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
    • (7) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
    • (8) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
    • (9) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • § 8 Vereinsorgane
    • Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
  • § 9 Generalversammlung
    • (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Zeitraum zwischen 30.09. und 31.12. statt.
    • (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
      • a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
      • b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
      • c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
      • d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
      • e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
      binnen vier Wochen statt.
    • (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder rechtzeitig schriftlich (Postwurfsendung), mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlichen Kurator (Abs. 2 lit. e).
    • (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
    • (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    • (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur jene Mitglieder die zum Zeitpunkt der Generalversammlung das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Jedes der stimmberechtigten Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
    • (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
    • (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    • (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  • § 10 Aufgaben der Generalversammlung
    • Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
      • a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
      • b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbringung der Rechnungsprüfer;
      • c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
      • d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
      • e) Entlastung des Vorstands;
      • f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
      • g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
      • h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
      • i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • § 11 Vorstand
    • (1) Der Vorstand besteht aus folgenden fünf Mitgliedern:
      • · Obmann/Obfrau
      • · Obmannstellvertreter/in
      • · Kassier/in
      • · Schriftführer/in
      • · Zeugwart/in
      Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen bis zu maximal 5 Beiräte aus dem Kreis der Mitglieder bestimmen. Die Beiräte sind keine Vorstandsmitglieder, sondern üben lediglich eine unterstützende bzw. beratende Funktion aus. Die einzelnen Beiräte können vom Vorstand mit bestimmten Aufgaben betraut werden. Der Vorstand ist überdies berechtigt, die Beiräte in den Vorstand zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
    • (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
    • (3) Wahlvorschläge sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
    • (4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
    • (5) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei der Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
    • (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    • (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
    • (8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
    • (9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    • (10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
    • (11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  • § 12 Aufgaben des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
    • (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
    • (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
    • (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
    • (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
    • (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
    • (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  • § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    • (1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
    • (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
    • (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
    • (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    • (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    • (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
    • (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    • (8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
    • (9) Dem/der Zeugwart/in obliegt die Verwaltung vom Vereinshaus im Schigebiet Kappl Dias sowie die Betreuung und Instandhaltung der Vereinsutensilien.
  • § 14 Rechnungsprüfer
    • (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    • (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    • (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
  • § 15 Schiedsgericht
    • (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
    • (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    • (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  • § 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
    • (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    • (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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